Rauchmelderpflicht
in Bayern tritt am 01.01.2013 in Kraft
Die Rauchmelderpflicht in Bayern ist jetzt Fakt. Mit der Bekanntgabe des “Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.
23/2012 vom 17.12.2012 (S. 633ff) ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender
Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.
Rauchmelderpflicht in Bayern
Am 25.09.2012 wurde der “Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayeri-schen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” (Drucksache 16/13683) im Bayrischen Landtag eingebracht.
Im Änderungsantrag zu diesem Gesetzentwurf vom 25.09.2012 (Drucksache 16/13736) wird Einführung einer gesetzlichen Rauchwarnmelderpflicht gefordert. Der Antrag sieht vor, dem Art. 46 BayBO
(Wohnungen) folgenden Absatz zuzufügen:
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend
auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. |
In der Plenumssitzung des Bayrischen Landtages vom 29.11.2012 wurde dem “Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes” nach 2. Lesung
zugestimmt.
Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung
tritt in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft.
Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.
Zusammenfassung
Einbaupflicht |
- für
Neu- und Umbauten: |
ab
01.01.2013 |
- für
bestehende Wohnungen: |
bis
31.12.2017 |
|
Mindestens
ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen |
- Schlafräumen
- Kinderzimmern
- Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen |
|
Verantwortlich |
- für den
Einbau: |
der
Eigentümer |
- für die
Betriebsbereitschaft: |
der
Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter) |
Bitte
beachten Sie:
Die nachfolgenden Tipps und Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt. Der Autor ist weder Rechtsanwalt noch Gutachter, der Inhalt der Website stellt keine
Rechtsberatung dar und die Hinweise sind ohne jegliche Gewähr.
Bitte lassen Sie sich im Zweifel von einem Mieter- oder Eigentümerverband oder von einem Rechtsanwalt beraten.
Wer muss Rauchmelder installieren und warten und wer kontrolliert das?
In Deutschland regeln die Bauordnungen der Bundesländer ob bei Neubauten bzw. umfangreichen Umbauten Rauchwarnmelder eingebaut werden müssen und bis wann bestehende Wohnungen nachzurüsten sind.
Für die Nachrüstung vorhandener Wohnungen ist keine Kontrolle vorgesehen. Bei Bewohnern von eigenen Wohnungen setzt man auf deren Einsicht, dass Rauchwarnmelder im Brandfall Leben retten können.
Eigentümer von vermieteten Wohnungen können sich eine Nicht-Ausrüstung nicht leisten. Denn nach einem Brand mit Personenschaden wird sich der Staatsanwalt dafür interessieren, ob Rauchwarnmelder
eingebaut und ordnungsgemäß gewartet wurden. Bei Neubauten un umfangreichen Umbauten erfolgt in der Regel eine Abnahme durch das Bauamt, zumindest aber durch den Architekten bzw.
Bauvorlageberechtigten. Die Abnahme ist abhängig von der Einhaltung aller Bauvorschriften. Dazu gehört auch der Einbau von Rauchwarnmeldern.
Fehlt in der Bauordnung eine Festlegung der Zuständigkeit für Einbau und Wartung (wie zum Beispiel in Hamburg), obliegen diese Pflichten dem Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht.
In Mecklenburg-Vorpommern ist der Besitzer (das heißt bei einer Mietwohnung der Mieter) auch für die Beschaffung und den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig. Da die Geräte dann natürlich Eigentum
des Mieters sind, kann er sie beim Auszug mitnehmen. Viele Vermieter in MV haben sich auf das Spiel allerdings nicht eingelassen und die Geräte selbst beschafft und eingebaut.
Die Bauordnungen in Schleswig-Holstein, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Bayern formulieren:
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Das heißt, für die Wartung ist in diesen Bundesländern der Mieter zuständig, wenn ihm der Vermieter diese Aufgabe nicht abnimmt.
Stand: 11. Juli 2013 – Alle Angaben ohne Gewähr
*) |
geht aus der
Landesbauordnung nicht eindeutig hervor |
**) |
Bei Neubauten und
umfangreichen Umbauten ist für den Einbau der Bauherr verantwortlich. |
Was passiert, wenn trotz Pflicht kein Rauchmelder installiert ist?
Da weder in Deutschland noch in Österreich Kontrollen oder Strafen vorgesehen sind, passiert Nichts – solange es nicht brennt.
Kommt es zu einem Brand mit Personenschaden, sind Ermittlungsbehörden in den meisten Fällen mit der Aufklärung befasst. Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit jemand danach fragen, ob Rauchwarnmelder
installiert und regelmäßig gewartet wurden. Handelt es sich um eine vermietete Wohnung und der Vermieter ist für den Einbau der Rauchwarnmelder zuständig, kann es großen Ärger geben.
Die Gebäude-Versicherung wird unter Umständen versuchen, die Leistung zu kürzen und sich dabei auch eventuell auf einen statistischen Rückgang der Schadenshöhe in den Bundesländern, die bereits seit
längerem eine Rauchmelderpflicht haben, berufen. Allerdings hat zumindest die Allianz-Versicherung richtig erkannt, dass Rauchwarnmelder einzig und allein den Zweck haben, Menschenleben zu retten und
nicht den Brandschaden zu begrenzen (siehe Pressemeldung).
Ähnlich äußert sich der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GdV) zu dem Thema. In einem auf news-aktuell veröffentlichten Interview stellt Kathrin Jarosch klar, dass der fehlende
Rauchwarnmelder für den Brand ursächlich sein müsste, damit es irgendeinen Einfluss auf den Versicherungsschutz hat.
Unabhängig von der Pflicht zum Einbau oder deren Kontrolle sollte sowohl für Eigentümer wie auch für Mieter die Sicherheit des eigenen Lebens und das der Familie oberste Priorität haben. Oder anders
gefragt: Würden Sie sich und ihre Kinder im Auto nicht trotzdem anschnallen, wenn es für das Unterlassen keine Strafe gäbe?
Dokumentation des Einbaus und der Wartung
Die DIN 14676 führt im Kap. 6.1 zur Instandhaltung aus:
Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben, jedoch
mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchsten ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.
Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Vermieter von großen Wohnungsbeständen (z.B. Wohnungsbaugesellschaften) übertragen in der Regel sowohl den Einbau wie auch die Wartung nach DIN 14676 an dafür qualifizierte Dienstleister. Für die
Instandhaltungsmaßnahmen wird meist ein mehrjähriger Wartungsvertrag abgeschlossen. Die beauftragten Dienstleister verwenden selbst entwickelte Methoden (Formulare, Computerprogramme) zur
fachgerechten Dokumentation des Einbaus und der Instandhaltungsmaßnahmen.
Für Eigentümer, Vermieter und Mieter von Wohnungen, die nicht von einem qualifizierten Dienstleister betreut werden, empfehlen wir die Dokumentation mit dem
Gerätepass und Wartungsheft für Rauchwarnmelder.
Alle Rauchwarnmelder einer Wohnung oder eines Wohnhauses können in diesem Heft zusammenhängend und lückenlos dokumentiert werden. Betriebsanleitungen und andere wichtige Dokumente, die für die
Wartung und Fehlersuche benötigt werden, sind immer griffbereit.
Kann ich als Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern verlangen?
Ein verantwortungsbewusster Bewohner möchte wahrscheinlich nicht auf das Ende irgendwelcher Übergangsfristen warten, sondern zu seiner eigenen Sicherheit seine Wohnung sofort mit Rauchwarnmeldern
ausrüsten. Es stellt sich die Frage, ob er von seinem Vermieter verlangen kann, die Rachwarnmelder auch schon vor dem Ende der Frist anzuschaffen und in seiner Wohnung zu montieren.
Diese Frage wurde bisher noch von keinem Gericht eindeutig beantwortet. (Falls jemand andere Informationen hat, bitte unbedingt als Kommentar (unten) mitteilen!)
In einem Fall, in dem ein Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung kurz vor dem Ende der Übergangsfrist in Rheinland-Pfalz verwehrt hat, führt die Richterin in der Urteilsbegründung aus:
“[...] besteht hier die Besonderheit, dass es sich bei §44 Abs. 8 Satz 2 LBauO um eine Übergangsvorschrift handelt. Der Antragsteller hatte zwar mithin seit 12.07.2007 Zeit, Rauchmelder in der vom
Antragsgegner genutzten Wohnung einzubauen, Eine Rechtsverpflichtung, das Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, besteht jedoch erst seit Ablauf der Übergangsfrist. [...]”
Landgericht Landau in der Pfalz, AZ: 3 T 139/12, Beschluss vom 27.07.2012
Das impliziert, dass im Umkehrschluss ein Mieter auch vor dem Ende der Übergangsfrist keinen Rechtsanspruch auf die Ausstattung seiner gemieteten Wohnung mit Rauchwarnmeldern hat.
Der Mieter ist hier in einer Zwickmühle, denn ein anderes Urteil (AG Hamburg-Blankenese, AZ: 531 C 341/10, 16.02.2011) sagt aus, dass der Mieter die Dispositionsbefugnis des Vermieters akzeptieren
muss und “nicht durch vorauseilenden Gehorsam und Einbau eigener Geräte letztlich in die Verwaltungspraxis des Vermieters eingreifen kann.”
Demnach muss der Mieter akzeptieren, dass der Vermieter “eigene” Rauchwarnmelder installieren lässt – und das eben wann er will, solange es vor dem Ende der Übergangsfrist ist. Es wird hier sicher
noch klärender Urteile bedürfen.
Grundsätzliche Anforderungen
Hier MÜSSEN Rauchwarnmelder installiert werden:
Folgende Räume einer Wohnung müssen durch Rauchwarnmelder überwacht werden:
-
Kinderzimmer
- Schlafzimmer
(auch Gästezimmer)
- Flure, die
als Rettungswege dienen
Bei mehrgeschossigen Wohnungen (z.B. Maisonette-Wohnungen oder Einfamilienhäusern) muss auf der obersten Ebene mindestens ein Rauchwarnmelder installiert werden.
Empfohlen wird die Installation eines Rauchwarnmelders in jedem Raum und mindestens eines Melders auf jeder Ebene.
Hier SOLLTEN KEINE Rauchwarnmelder installiert werden:
In Küchen und Nassräumen sollte auf die Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Fehlalarme (zum Beispiel durch Wasserdampf) ausgeschlossen
werden können.
In gemeinschaftlichen Räumen von Mehrfamilienhäusern (zum Beispiel Keller, Speicher und Treppenräume) sollten keine Rauchwarnmelder installiert werden, weil sich der Rauch aus diesen Bereichen über
den Fluchtweg der Bewohner ausbreiten könnte. Wenn in solchen Bereichen eine Überwachung auf Rauchentwicklung erfolgt, sind die Bewohner über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren.
Auswahl des Montageortes
Rauchwarnmelder in Räumen
Für
die Auswahl des optimalen Montageortes gelten folgende Kriterien:
- immer
an der Zimmerdecke
(Ausnahme: Wenn eine Montage an der Decke auf Grund einer zu geringen Festigkeit nicht möglich ist, kann der Rauchwarnmelder in Ausnahmefällen seitlich an der längeren Wand befestigt werden.)
- mindestens
50 cm von der Wand oder einem Unterzug oder von Einrichtungsgegenständen entfernt
(In Räumen und Fluren mit einer Breite von < 1 m ist der Rauchwarnmelder mittig an der Decke zwischen den Wänden zu montieren.)
- möglichst
in der Mitte des Raumes
In
einem Raum müssen mehrere
Rauchwarnmelder installiert werden, wenn
- die zu
überwachende Fläche größer als 60 m² ist,
- der Raum
durch hohe Teilwände oder Möblierung unterteilt ist und dadurch die Rauchausbreitung zum Rauchwarnmelder behindert werden kann,
- die Raumdecke
durch Unterzüge mit einer Höhe von mehr als 20 cm unterteilt ist und die Fläche der einzelnen Deckenfelder größer als 36 m² ist.
Bei Räumen mit Unterzügen (z.B. auch sichtbare Holzbalken) ist die Anzahl und Anordnung der Rauchwarnmelder abhängig von der Höhe der Unterzüge und von der Fläche der durch die Unterzüge entstandenen
Felder.
Rauchwarnmelder in Fluren
In Fluren mit einer Breite von max. 3 m darf der Abstand zwischen zwei Rauchwarnmelder maximal 15 m betragen. Der Abstand des ersten Melders von der Stirnfläche (Ende des Flurs) darf maximal 7,50 m
betragen.
Flure mit einer Breite größer 3 m sind in Bezug auf Anzahl und Anordnung wie Räume zu be-handeln – das heißt: 1 Rauchwarnmelder pro 60 m² Überwachungsfläche.
Kleine Räume und Flure
In Räumen und Fluren mit einer Breite von weniger als 1,00 m Breite wird der Rauchwarnmel-der mittig angeordnet. Der Abstand zur Wand von mindesten 0,50 m kann in diesem Fall nicht eingehalten
werden.
Der Abstand von 7,50 m zur Stirnwand und 15,00 m zwischen zwei Rauchwarnmeldern bei langen Fluren gilt auch in Fluren mit einer Breite < 1,00 m.
Bei Fluren mit einer Fläche von weniger als 6 m² kann der Rauchwarnmelder ersatzweise an der Wand befestigt werden, wenn andernfalls mit einer erhöhten Anzahl an Täuschungsalar-men zu rechnen ist.
Das gleiche gilt für Küchen, die als Rettungsweg dienen.
Rauchwarnmelder in zuggefährdeter Umgebung
Rauchwarnmelder dürfen NICHT in stark zuggefährdeter Umgebung (zum Beispiel in der Nähe von Klima- oder Lüftungsauslässen) installiert werden, weil die Luftbewegung dafür sorgen könnte, dass der
Rauch den Rauchwarnmelder nicht erreicht.
In zwangsbelüfteten Räumen müssen perforierte Decken, die der Belüftung dienen, im Radius von 0,50 m um den Melder geschlossen sein.
Achtung Bei der Auswahl des Montageortes muss darauf geachtet werden, dass eine Lüftung oder Klimaanlage zum Zeitpunkt der Montage eventuell ausgeschaltet sein könnte.
Räume mit schrägen Decken
Für schräge Decken mit einer Neigung von weniger als 20° gelten die gleichen Regeln wie für waagerechte Decken.
In Räumen mit Deckenneigungen > 20° zur Horizontalen können sich in der Deckenspitze Wärmepolster bilden, die den Rauchzutritt zum Rauchwarnmelder behindern. Daher sind in diesen Räumen die
Rauchwarnmelder mindestens 0,5 m und höchstens 1 m von der Deckenspitze entfernt zu montieren.
Bei
Räumen mit anteiligen Dachschrägen und einem Teil waagrechter Decke gilt:
-
Ist der waagrechte Anteil kleiner als 1,00 m, wird von der Bildung eines Luftpolsters ausgegangen. Der Montageort ist wie bei einer pultförmigen Decke ohne waagrechten Anteil zu wählen.
-
Ist der waagrechte Anteil größer als 1,00 m, ist der Melder mittig an der horizontalen Decke zu montieren
Podeste und Galerien
Unter Podesten oder Galerien muss ein zusätzlicher Rauchwarnmelder angeordnet werden, wenn alle der
nachfolgenden Bedingungen zutreffen:
- die Fläche
ist > 16 m²
- die Breite
ist > 2,00 m
- die Länge ist
> 2,00 m
Wandmontage
Wenn eine Montage an der Decke auf Grund einer zu geringen Festigkeit nicht möglich ist, kann der Rauchwarnmelder in Ausnahmefällen seitlich an der längeren Wand befestigt werden.
Die Wandmontage ist eventuell auch bei kleinen Räumen (weniger als 6 m² Fläche) und bei Küchen sinnvoll, um Täuschungsalarme zu minimieren.
Achtung: Die Montage an der Wand führt unter Umständen dazu, dass der Rauch den Melder später erreicht als bei einer Deckenmontage.
Es muss abgewogen werden, ob mit alternativen Befestigungs-möglichkeiten die maximale Sicherheit durch frühzeitiges Auslösen des Alarms im Brandfall erreicht werden kann.
Folgende Voraussetzungen müssen in allen Fällen gegeben sein:
- Der
eingesetzte Rauchwarnmelder muss über einen Eignunsgnachweis gem. DIN EN 14604:2009-02, Anhang F für die Wandmontage verfügen.
- Die Montage
erfolgt vorzugsweise im mittleren Drittel der längeren Wand im Bereich von 0,30 m bis 0,50 m unterhalb der Decke.
- Die
Wandfläche oberhalb und etwa 1,00 m unterhalb des Rauchwarnmelders sollte im Bereich von 0,50 m um den Rauchwarnmelder frei von Einrichtungsgegenständen sein.
Instandhaltung
Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Den zeitlichen Intervall der Inspektion und die
Maßnahmen zur Wartung beschreibt der jeweilige Hersteller in der Betriebsanleitung.
Grundsätzliche Mindestanforderungen an die Instandhaltung sind in der DIN 14676 definiert.
Anforderungen nach DIN 14676
Die DIN 14676 verwendet die Begriffe “Instandhaltung”, “Wartung” und “Inspektion”. Dazu hier zunächst eine Begriffsdefinition:
Instandhaltung:
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Bauelementen, Geräten und Betriebsmittel soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt
wird.
Inspektion:
Eine Inspektion bezeichnet im Allgemeinen eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle. Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Gegenstandes, eines
Sachverhaltes oder einer Einrichtung.
Wartung:
Als Wartung werden (vorbeugende) Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsbereitschaft und Gewährleistung einer eine möglichst langen Lebensdauer eines Gerätes bezeichnet.
Im Rahmen der Instandhaltung muss ein Rauchwarnmelder zunächst regelmäßig inspiziert werden. Stellt sich bei der Inspektion heraus, dass das Gerät nicht mehr funktionsfähig ist, muss es
instandgesetzt (falls das möglich ist) oder ausgetauscht werden. Berücksichtigt werden muss dabei nicht nur der aktuelle Zustand, sondern auch eine Prognose für den Zeitraum bis zur nächsten
Inspektion. (Beispiel: Die Batterie des Rauchwarnmelders liefert zwar zum Zeitpunkt der Inspektion noch eine ausreichende Spannung, es muss aber damit gerechnet werden, dass innerhalb der nächsten 12
Monate die Batterie leer sein wird.)
Funktionsprüfung
Gegenstand der Inspektion eines Rauchwarnmelders ist nach DIN 14676 mindestens die Ko-trolle folgender Punkte:
- Ist
das Gerät sichtbar beschädigt bzw. funktionsunfähig?
-
Zeigt das Gerät über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung un-zureichend ist oder ein anderer Grund für einen bevorstehenden Ausfall vorliegt?
- Sind
die Raucheintrittsöffnungen frei (keine Abdeckung, Klebeband, Staub oder Flusen)?
- Ist
das über den Testknopf ausgelöste Alarmsignal deutlich und in der erforderlichen Lautstärke hörbar?
- Ist
die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern?
Umfang der Inspektion und Wartung
Folgende Checkliste gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang der Inspektion und der Wartungsmaßnahmen. Weitere Maßnahmen sind ggf. in der Betriebsanleitung des Her-stellers genannt und
unbedingt zu beachten.
Bei einer sachgerechten Inspektion und Wartung muss die Betriebsanleitung für den Rauchwarnmelder unbedingt vorliegen.
Bei jeder Inspektion und zum Abschluss jeder Wartung muss die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders betätigt werden. Mit dem Testknopf muss ein deutlicher Alarmton in der erforderlichen Lautstärke
hörbar sein.
Prüfung
/ Feststellung |
Maßnahme |
Sichtkontrolle
auf Beschädigungen, die den Funktionsumfang einschränken.
|
Gerät austauschen
|
Das
Gerät gibt in regelmäßigen Abständen ein akustisches Signal ab oder eine Zusatzwarneinrichtung (z.B. LED) leuchtet dauerhaft oder in Intervallen.
|
Mit Hilfe der Betriebsanleitung des Herstellers prüfen, was die Signale bedeuten.
Erforderliche Maßnahmen nach Betriebsanleitung ergreifen.
|
Das
Gerät zeigt über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung unzureichend ist (Batteriestörungsmeldung)
|
Bei Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter Batterie muss das Gerät ausgetauscht werden.
Bei Rauchwarnmeldern mit austauschbarer Batterie: Batterie nach Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers ersetzen.
|
Sichtkontrolle
der Raucheintrittsöffnungen
|
Klebebänder, Abdeckungen, Flusen und ähnliches entfernen.
Staub mit einem Staubsauger entfernen.
|
Betätigen
des Testknopfes
(Prüfeinrichtung)
|
Falls beim Betätigen des Testknopfes kein akustischer Alarm deutlich hörbar ist, liegt eine Funktionsstörung vor.
Geräte mit fest eingebauter Batterie müssen ersetzt werden.
Bei Geräten mit austauschbarer Batterie muss die Batterie ersetzt werden. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden.
|
Prüfung
des Montageortes
|
Falls der Rauchwarnmelder nicht an der für eine frühzeige Alarmauslösung optimalen Position im Zimmer montiert ist, muss geprüft werden, ob der Montageort neu festgelegt werden kann. (Das heißt, das
Gerät muss an einer anderen Stelle im Zimmer montiert werden.)
Ist der erforderliche Freiraum (min. 0,50 m seitlich und nach unten) nicht gegeben, muss der Montageort neu festgelegt werden Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden,
müssen entfernt werden.
|
Inspektion und Wartung von vernetzten Rauchwarnmeldern
Bei Funk- oder Drahtvernetzten Systemen muss die Weiterleitung des Signals an allen weiteren Geräte sichergestellt werden.
Für den Test sind üblicherweise mindestens zwei Personen erforderlich. Beim Prüfen der Funkübertragung vernetzungsfähiger Rauchwarnmelder sollten alle Türen im Gebäude geschlossen sein, um die
ungünstigste Situation herbeizuführen.
Bei Betätigen des Testknopfes an einem vernetzen Gerät, müssen alle anderen Geräte reagie-ren und den Alarm anzeigen. Angeschlossene Zusatzgeräte (zum Beispiel für Alarmierungsein-richtungen für
Hörgeschädigte) müssen die vorgesehene Alarmierung anzeigen.
Die Weiterleitung der Alarmierung sollte durch an Betätigen des Testknopfes an allen Rauch-warnmeldern sowie an zusätzlich an das System angeschlossenen Geräten (zum Beispiel Notwarnknopf) wiederholt
werden.
Falls nicht bei jeder Auslösung des Testalarms alle vernetzten Geräte den Alarm anzeigen, muss die Vernetzung überprüft werden. Bei einem funkvernetzten System muss das Funkmodul und dessen
Stromversorgung überprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden.
Inspektion und Wartung von 230-Volt Rauchwarnmeldern
Bei der Inspektion von 230V-Rauchwarnmeldern muss die Funktion über das Betätigen der Prüfeinrichtung (Testknopf) sowohl bei Netzspannung wie auch ohne Netzspannung (Notstrom-Batteriebetrieb)
getestet werden.
Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm mit angelegtem 230V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder zu ersetzen.
Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm ohne 230-V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist die Batterie bzw. der Akkumulator des
Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batterie- bzw. Akkumulatorwechsel nicht funktionsfähig, so muss er ersetzt werden.
Lebensdauer und Austausch
Rauchwarnmelder haben auf Grund der Alterung der elektronischen Bauteile (insbesondere der Sensoren) eine begrenzte Dauer, in der ein sicheres Funktionieren gewährleistet werden kann.
Die DIN 14676 schreibt vor, dass ein Rauchwarnmelder spätestens 10 Jahren (+ 6 Monate) nach der erstmaligen Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss.
Auf Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter 10-Jahres-Batterie ist neben dem Herstellungsdatum auch das späteste Austauschdatum genannt.
Entsorgung von Rauchwarnmeldern
Ausgetauschte Rauchwarnmelder müssen entweder vom Hersteller überholt oder entsorgt werden. Eine Überholung lohnt sich eventuell bei besonders hochwertigen Geräten – in der Regel übersteigen stehen
aber schon die Kosten für Hin- und Rücktransport des Gerätes in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Anschaffung eines neuen Rauchwarnmelders.
Die Entsorgung darf (wie bei allen Elektrogeräten) nicht mit dem Hausmüll erfolgen. Nach dem ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) können und müssen Verbraucher Altgeräte kostenlos beim
Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde oder bei dem Händler, bei dem sie das Gerät bezogen haben, abgeben. Die Hersteller müssen die Altgeräte dort abholen und wiederverwenden oder entsorgen
lassen.
Entsorgung von Batterien
Einzelne, nicht fest eingebaute Batterien müssen nach dem Batteriegesetz ebenfalls getrennt vom Hausmüll entsorgt werden. Jeder Händler, der Batterien vertreibt, ist verpflichtet Altbatterien
zurückzunehmen und dem Recyling zuzuführen.
Im Rahmen eines Wartungsvertrages ist üblicherweise auch die Rücknahme der Geräte und Batterien durch das mit der Wartung beauftragte Unternehmen beauftragt.
Verhalten von Brandrauch
Rauch steigt in Folge der durch den Brand entstehenden Thermik nach oben – dieses “Phänomen” hat jeder schon beobachtet.
Dabei können unter der Decke, vor allem wenn diese spitz zuläuft wie in Dachschrägen, so genannte Wärmepolster entstehen, die verhindern, dass der Rauch bis zur Decke vordringt.
An Wänden und Einrichtungsgegenständen kann die Ausbreitung des Rauches ebenfalls behindert sein, so dass Rauchwarnmelder nicht oder später auslösen, wenn sie in diesem Bereich angebracht sind.
Nach DIN 14676 sind Rauchwarnmelder aus diesem Grund mit einem Mindestabstand von 50 cm von Wänden, Unterzügen und Einrichtungsgegenständen (auch solche, die an der Decke angebracht sind wie zum
Beispiel Lampen) zu montieren.
|

 |
Auch Luftaustrittsöffnungen und Klimaanlagen können die Ausbreitung des Rauchs beeinflussen.
Bei der Auswahl des Montageortes für den Rauchwarnmelder muss dies berücksichtigt werden – natürlich auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Montage die Klimaanlage bzw. die Lüftung nicht in Betrieb
ist.
|
 |
Entstehung von Brandrauch
Rauch ist ein meist durch Verbrennungsprozesse entstehendes Aerosol in feinstverteilter Form aus Abgasen, Staubpartikeln (Ruß, Flugasche, Unverbranntes) und Nebeltröpfchen (Wasser, Öldämpfe,
Säuredämpfe).
Voraussetzung für die Entstehung des Verbrennungs-
prozesses ist ein Zusammentreffen von:
- einem
brennbarem Stoff,
- Wärme
und
-
Sauerstoff.
im richtigen Mengenverhältnis.
|
 |
Der eigentlichen Verbrennung fester Stoffe geht die Bildung eines “zündfähiges Dampf-Luft-Gemisches” voraus. Dieser Prozess beginnt bei Erreichen der Temperatur desFlammpunktes.
Die Temperatur, die zur Entzündung erreicht werden muss (die so genannteZündtemperatur)
ist für verschiedene Stoffe unterschiedlich und liegt zum Beispiel für Holz bei 280 – 340°C, für Kunststoffe bei 200-300°C und für Zeitungspapier bei ca. 175°C.
Ein Brand entsteht meist durch entzünden einer kleinen Brennstoffmenge (zum Beispiel durch einen Funken). Die dabei freigesetzte Wärme erhöht die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung über die
Zündtemperatur und es entsteht eine “thermische Kettenreaktion”.
Die auf Grund der Wärmeentwicklung unter dem Zündpunkt entstehenden Gase (zum Beispiel aus Möbeln) und Rauch sammeln sich unter der Decke und heizen sich auf 500 bis 600°C auf. Durch die
Wärmestrahlung werden weitere Einrichtungsgenstände ohne Zündflamme schlagartig in Brand setzt. Das gesamte Zimmer steht durch dieses “Flash-Over” genannte
Phänomen innerhalb kürzester Zeit in Flammen.


Die Überlebenschancen für Personen bei einem Flash-Over ist auf Grund der entstehenden Hitze von bis zu 1.000°C außerordentlich gering. Kommt es durch die Zufuhr von Sauerstoff (zum Beispiel beim
Öffnen der Zimmertür) zu einer Durchzündung oder Explosion des heißen Gasgemisches (dem so genannten “Backdraft”)
gibt es keine Überlebenschance.
Der Zeitraum von der Entstehung eines Brandes bis zum Flash-Over beträgt meist nur zwei bis drei Minuten. In diesem kurzen Zeitraum hat eine im Raum befindliche Person die Möglichkeit, sich in
Sicherheit zu bringen.
Ein Rauchwarnmelder hat vordergründig die Aufgabe, die Personen im Raum so schnell wie möglich nach Entstehung eines Brandes zu warnen, um die kurze Zeit, sich selbst in Sicherheit zu bringen,
auszunutzen.
Um diese Aufgabe optimal ausführen zu können, muss der Rauchwarnmelder schon geringe Mengen Brandrauch zuverlässig feststellen und “Alarm schlagen”. Neben den dazu notwendigen technischen
Eigenschaften des Gerätes selbst (Sensorik, Batterie, Alarmsignal usw.), ist die Montage an der optimalen Position im Zimmern und die regelmäßige Kontrolle und Wartung unablässig.
Zusammensetzung von Brandrauch
Bei Bränden sind es in erster Linie die Nebenprodukte, die lebensgefährlich auf Menschen wirken. Heiße Brandgase, Rauch und Qualm sind fast immer die Todesursache, bevor Flammen überhaupt wirksam
werden können.
Durch die großen Qualmmengen, die vor allem bei Schaumkunststoffen (z. B. in Polstermöbeln) entstehen können wird auch das Panikverhalten von betroffenen Menschen sehr stark geprägt. Man bedenke,
dass bereits 100 Gramm Polyuretanschaum (PU) über 200 m³ Rauch produzieren kann, wodurch eine 80 m² große Wohnung total verqualmt wird. Eine 10 kg schwere Schaumgummimatratze aus einem Kinderbett
verwandelt sich in 25.000 m³ Rauch. Dies entspricht dem Volumen von 30 Einfamilienhäusern. Unter Einwirkung von Hitze verwandeln sich also selbst harmlos wirkenden Gegenstände in gefährliche
Rauchbomben.

Woraus sich der Brandrauch zusammensetzt, hängt ganz davon ab, was brennt. Bei der Ver-brennung anorganischer Stoffe entstehen vergleichsweise harmlose Gase. Bei einem Wohnungsbrand verbrennen
hingegen hauptsächlich organische, also kohlenstoffhaltige, Stoffe, aus denen viele gefährliche Gase und Rauchbestandteile entstehen.
Bei einem Zimmerbrand werden Einrichtungsgegenstände aus Holz, andere organische Materialien (Baumwolle, Pflanzen, Leder usw.) aber auch die verschiedensten Kunststoffe thermisch zersetzt. In den
entstehenden Brandgasen kennt man bereits mehr als 5.000 verschiedene, für den Menschen schädliche Stoffe.
Am häufigsten kommen vor:
- Kohlendioxid
(CO2)
- Kohlenmonoxid
(CO)
- Ruß
-
Chlorwasserstoff (HCl)
- Blausäure
(HCN)
- Stickoxide
(NO/NO2)
- Schwefeloxide
(SOx)
- Dioxine
(PCDD/PCDF)
|
 |
Als Schwelbrand wird
eine unvollständige Verbrennung in Folge von Sauerstoffmangel und dadurch niedriger Verbrennungstemperatur bezeichnet, der in geschlossenen Räumen wegen des begrenzt vorhandenen Sauerstoffs häufig
vorkommt.
Als Folge entstehen brennbare Gase und Dämpfe sowie unverbrannte oder teilverbrannte Folgeprodukte, von denen viele stark giftig oder krebserregend sind. Als bekanntes und berüchtigtes
Brandfolgeprodukt des Kohlenstoffes gilt das giftige und brennbare Kohlenstoffmonoxid (CO). Bei vollständiger Verbrennung unter ausreichender Sauerstoffzufuhr würde Kohlendioxid (CO2) entstehen,
welches zwar erstickend wirkt, jedoch lange nicht so toxisch wie CO und außerdem unbrennbar ist.

Auswirkungen von Brandrauch
Fast alle Brandtoten fallen nicht den Flammen, sondern den giftigen Rauchgasen zum Opfer, die während der Schwelbrandphase entstehen. Über 90% der Brandtoten sterben an den Folgen einer
Rauchvergiftung durch die geruchslosen Gase Kohlenmonoxid und Kohledioxid. Schon wenige Lungenfüllungen Kohlenmonoxid (CO) sind tödlich.
Kohlendioxid
(CO2) ist ein erstickend wirkendes Gas, das schwerer als Luft ist. Seine Gefährlichkeit besteht darin, dass es den Sauerstoff der Luft verdrängt. Es entsteht bei der Verbrennung
organischer Stoffe mit ausreichenden Mengen Sauerstoff. Bekannt ist es auch als “Gärgas”, das zum Beispiel in Weinkellern entsteht.
Kohlenmonoxid
(CO) ist ein giftiges Gas, das (etwas) leichter als Luft ist. Es entsteht bei der Verbrennung organischer Stoffe bei Sauerstoffmangel. Seine Giftwirkung beruht auf einer Blockade des
Sauerstofftransports im Blut.
Rußpartikel können
ebenfalls bei der Verbrennung organischer Stoffe entstehen. Es handelt sich dabei um winzige unverbrannte Kohlenstoff-Teilchen. Diese können auftreten, wenn die Verbrennung rasch abläuft und nicht
ausreichend Sauerstoff zum Brandherd zuströmen kann. Rußpartikel können Lungenkrebs hervorrufen.
Chlorwasserstoff
(HCl): Bei der Verbrennung von Stoffen, die das chemische Element Chlor enthalten (zum Beispiel der weit verbreitete Kunststoff PVC), kann Chlorwasserstoff entstehen. Kommt dieses Gas mit
Wasser in Berührung (zum Beispiel auf den Schleimhäuten), entsteht ätzende Salzsäure.
Dioxine: Die
in den Medien oft als “Ultragifte” bezeichneten Dioxine sind ebenfalls Chlor-Verbindungen und können daher nur dort entstehen, wo Chlor-Atome (PVC usw.) vorhanden sind. Dioxine sind
krebserregend.
Stickoxide: Zu
den Stickoxiden zählen Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2). Beide Produkte entstehen bei der Verbrennung stickstoffhaltiger Produkte, beispielsweise NPK-Dünger. Sie sind an der
charakteristischen Braunfärbung erkennbar, schwerer als Luft und sehr giftig.
Schwefeldioxid: Brennen
schwefelhaltige Stoffe (zum Beispiel vulkanisierter Gummi), so kommt es zur Bildung von Schwefeldioxid (SO2). Es handelt sich dabei um ein stechend riechendes, ätzendes und giftiges Gas.
Für alle Bestandteile von Brandrauch gilt, dass sie der Gesundheit des Menschen massiv schaden können. Diese schädliche Wirkung beruht allerdings auf verschiedenen Mechanismen: Während zum Beispiel
Kohlendioxid “nur” den Sauerstoff verdrängt und daher zum Ersticken führt, wirkt Kohlendioxid als Gift. Andere Gase wie zum Beispiel Chlorwasserstoff oder Schwefeldioxid zeigen (auf den
Schleimhäuten, in den Augen usw.) ätzende Eigenschaften. Schließlich können Rußpartikel und Dioxine durch ihre Krebs erregende Wirkung Langzeitschäden hervorrufen.